Erstellt: 17. Dezember 2015

 

Die Satzung der SGH

Mitgliederversammlung vom 22.9.2018

                § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein wird unter dem Namen "Sportgruppe Hohenschambach" e.V.
geführt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Hohenschambach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Registernummer 539 eingetragen.

(3)   Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband und erkennt dessen Satzung an.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                § 2 Vereinszweck und -tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von  
    1977 (AO 1977)

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
- Ausbildung und Einsatz von fachlich ausgebildeten Übungsleitern.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Vereinsfunktionäre haben Anspruch auf die Ihnen entstandenen Kosten/Auslagen. Für den Zeitaufwand kann der Vereinsbeirat eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen. (geändert 14.3.15)

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                § 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsbeirat zu. Dieser entscheidet endgültig.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärendem Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung, die Ordnungen sowie die Interessen des Vereines verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsbeirat mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an den Vereinsbeirat ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

(4)   Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(5)   Ein Mitglied kann aus den in Abs. 3 Satz 1 angeführten Gründen statt des Ausschlusses auch mit einem Verweis oder einer Geldbuße bis zu einem Betrag von 500€ und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Diese Entscheidung trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

(6)   Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

 

                § 4 Leistungen der Mitglieder /Beiträge

(1)   Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu leisten, die zu Beginn eines Jahres per Lastschrifteinzugsermächtigung zu entrichten sind. Außerdem ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag z.B. in sozialen Härtefällen den Beitrag befristet reduzieren oder aussetzen.

(2)   Über die Höhe der Abteilungsbeiträge sowie deren Aufnahmegebühren entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung.

(3)   Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen (z.B. Arbeitsleistungen an Vereinseinrichtungen) und wiederkehrende Umlagen zur Deckung besonderer Aufwendungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

                § 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a)   der Vorstand
b)   der Vereinsbeirat
c)   die Mitgliederversammlung

 

                § 6 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus
a)   dem 1.Vorsitzenden
b)   dem 2.Vorsitzenden
c)   dem 3.Vorsitzenden

(2)   Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein stets einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3.Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

(3)   Der 1.Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Vereinsbeirat, in den Fachausschüssen und im Vorstand. Zu den Abteilungssitzungen und -versammlungen ist er jeweils einzuladen.

(4)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vereinsbeirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit hinzuwählen.

(5)   Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Er führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand nur Geschäfte bis zu einem
Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsbeirates oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(6)   Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Die Vorstandsentscheidungen sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen und zu protokollieren. Das Protokoll ist von den beschließenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(8)   Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Fachausschüsse einsetzen. Die Zusammensetzung dieser Fachausschüsse obliegt dem Vorstand

(9)   Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. (ergänzt 09.02.2008)

 

                § 7 Vereinsbeirat

(1)   Der Vereinsbeirat besteht aus
a)   den Vorstandsmitgliedern
b)   den Abteilungsleitern
c)   Jugendvertreter
d)   bis max. 10 Beiratsmitgliedern

(2)  Der Vereinsbeirat wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3)   Für Beiratsmitglieder (Abs.1 e), die während der Amtszeit ausscheiden, kann der Vereinsbeirat Ersatzbeiräte für die restliche Amtszeit bestellen.
(4)   Der Vereinsbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung, durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

(5)   Die Aufgaben des Vereinsbeirates liegen in der Beratung und ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden sowie Vereinsehrungen außerhalb der Ehrenordnung entscheidet der Vereinsbeirat.

Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können dem Vereinsbeirat weitergehende Aufgaben übertragen werden.

(5)   Die Mitglieder des Vereinsbeirates können zu Vorstandssitzungen geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

 

                § 8 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet, 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt oder auf Beschluss des Vereinsbeirates.

(2)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Anschlag im Vereinslokal durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge von Mitgliedern zu Punkten, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt waren, werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie schriftlich mindestens 6 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht wurden. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)   Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)   Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, außer die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wünscht eine andere Abstimmungsform.

(6)   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)   Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses
b)   Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
c)   Entlastung des Vorstandes und des Vereinsbeirates
d)   Neuwahl des Vorstandes und der Vereinsbeiratsmitglieder (§7c,d)   

e)   Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
f)    Kreditaufnahme
g)   Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Mitgliederleistungen (§4 Abs.1)
h)   Satzungsänderungen
i)   Bestellung der Kassen- und Rechnungsprüfer
j)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
k)  sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

                § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr.

(2)   Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen jederzeit als Gäste teilnehmen.

(3)   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4)  Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

 

                § 10 Protokollierung von Beschlüssen

(1)   Über die Beschlüsse
a)   der Mitgliederversammlungen,
b)   des Vereinsbeirates
c)   und der Jugend- und Abteilungsversammlungen
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(2)   Protokolle der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand im Abdruck vorzulegen.

(3)   Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern beim 1.Vorsitzenden innerhalb 3 Monaten nach der Mitgliederversammlung eingesehen werden.

 

                § 11 Abteilungen

(1)   Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gebildet werden oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsbeirates gegründet. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsbeirates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)   Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Sie können bestimmte Arbeitsbereiche an Mitglieder delegieren.

(3)   Abteilungsversammlungen sind gleich Mitgliederversammlungen einzuberufen.

(4)   Die Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sie sind gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(5)   Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(6)   Im Innenverhältnis wird bestimmt:
Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens 1.500 € im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen sowie Überschreitungen von Haushaltsmitteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

(7)   Der Abteilungsbetrieb ist in einer Abteilungsordnung festgelegt, über welche die Abteilungsversammlung zu beschließen hat.

 

                § 12 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine Geschäfts-, Finanz-, Ehren- und Jugendordnung beschließen.

 

                § 13 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur weiteren Versammlung hinzuweisen.

(2)   In der gleichen Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen und deren Vertretung/Kompetenz zu beschließen. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

(3)   Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Pfarrkirchenstiftung Hohenschambach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

(4)   Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

                § 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Familienstand. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.